Wallbox im Mehrfamilienhaus

WEMoG-Rechtsanspruch, Eigentümerbeschluss, Kostenteilung, Lastmanagement in Tiefgaragen und Abrechnungsmodelle — der vollständige Leitfaden.

Ratgeber ~10 Min. Lesezeit

Das Recht auf eine Wallbox — WEMoG 2020

Seit dem 1. Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer und Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung einer Ladeeinrichtung:

  • Wohnungseigentümer: §20 Abs. 2 WEG — Anspruch auf bauliche Veränderung zur Installation einer Ladeeinrichtung. Die Eigentümerversammlung kann nur noch das „Wie" regeln (Lastmanagement, Installateur etc.), nicht das „Ob".
  • Mieter: §554 Abs. 1 BGB — Anspruch auf Zustimmung des Vermieters. Der Mieter trägt die Kosten, der Vermieter kann einen Rückbau bei Auszug verlangen.

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) war ein Durchbruch: Vor 2020 konnten einzelne Eigentümer eine Wallbox blockieren, da bauliche Veränderungen die Zustimmung aller erforderten. Heute reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss — und der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch.

Eigentümerbeschluss: Schritt für Schritt

SchrittBeschreibungZeitrahmen
1. AntragSchriftlicher Antrag an die Hausverwaltung mit Installationskonzept1–2 Wochen
2. ElektrocheckFachbetrieb prüft Hausanschluss, Zähleranlage und Stellplatz2–4 Wochen
3. AngeboteMindestens 2 Angebote für Ladeinfrastruktur (inkl. Lastmanagement)2–4 Wochen
4. BeschlussEigentümerversammlung (ordentlich oder außerordentlich)4–12 Wochen
5. NetzanmeldungAnmeldung beim Netzbetreiber (Pflicht)4–8 Wochen
6. InstallationFachgerechte Installation durch zertifizierten Betrieb1–3 Tage

Praxistipp: Bereiten Sie den Antrag professionell vor — ein vollständiges Installationskonzept mit Lastmanagement und Kostenaufstellung reduziert Diskussionen und beschleunigt den Beschluss.

Kostenteilung: Wer zahlt was?

Die Kostenaufteilung ist der häufigste Streitpunkt. Die bewährte Praxis unterscheidet drei Ebenen:

Ebene 1: Gemeinschaftsinfrastruktur — Zähleranlage, Hauptkabel bis zur Verteilung, Lastmanagement-Steuereinheit, ggf. Hausanschluss-Erweiterung. Kosten: 3.000–15.000 €, anteilig auf alle teilnehmenden Eigentümer. Nachzügler zahlen einen Zuschuss.

Ebene 2: Individueller Kabelweg — Kabel von der Verteilung zum Stellplatz (10–30m typisch). Kosten: 500–2.000 € pro Stellplatz. Trägt der einzelne Eigentümer.

Ebene 3: Wallbox — Das Ladegerät am Stellplatz. Kosten: 600–1.500 €. Trägt der einzelne Eigentümer. Empfehlung: Einheitliches Wallbox-Modell für Lastmanagement-Kompatibilität.

Lastmanagement: Pflicht in der Tiefgarage

Der Hausanschluss eines Mehrfamilienhauses ist für Haushaltsstrom dimensioniert — nicht für 10 × 11 kW gleichzeitiges Laden. Ab 3–4 Wallboxen ist ein Lastmanagement technisch und wirtschaftlich unverzichtbar.

Statisches Lastmanagement: Jede Wallbox erhält ein festes Leistungslimit (z.B. 5,5 kW statt 11 kW). Einfach, aber ineffizient — wenn nur 2 von 10 Autos laden, bleibt viel Kapazität ungenutzt.

Dynamisches Lastmanagement: Die verfügbare Leistung wird in Echtzeit auf die aktiven Ladestationen verteilt. Wenn nur 2 Autos laden, erhalten sie die volle Leistung. Wenn 10 laden, wird gedrosselt. Kosten: 500–2.000 € für die Steuereinheit + 50–100 € pro Wallbox. Anbieter: Easee, go-e, Hardy Barth, ABL.

§14a EnWG (seit Jan. 2024): Wallboxen ab 4,2 kW gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber kann die Leistung in Spitzenlasten auf 4,2 kW reduzieren. Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt. Für Mehrfamilienhäuser ist dies doppelt relevant: Es reduziert die Netzanschlusskosten und ermöglicht mehr Wallboxen am gleichen Anschluss.

Abrechnungsmodelle

ModellFunktionsweiseKostenEignung
Separate ZählerEigener Stromzähler pro Stellplatz300–500 € pro ZählerKleine WEGs (3–5 Wallboxen)
AbrechnungssoftwareWallbox-interne Messung + Cloud-Abrechnung5–15 €/Monat pro WallboxMittlere WEGs (5–30 Wallboxen)
Betreiber-ModellExterner Betreiber installiert + betreibt InfrastrukturkWh-Preis (45–59 ct/kWh)Große WEGs, kein Eigenkapital

Häufig gestellte Fragen

Kann die WEG meine Wallbox verweigern?
Nein. Seit dem 1. Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer und Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung einer Wallbox (§20 Abs. 2 WEG, §554 BGB). Die WEG kann jedoch die Art und Weise der Durchführung bestimmen — also welches Lastmanagement-System, welcher Installateur und welche Abrechnungslösung verwendet wird. Sie kann die Wallbox selbst aber nicht verhindern.
Wer trägt die Kosten für die Ladeinfrastruktur?
Die Kosten werden differenziert betrachtet: Gemeinschaftliche Infrastruktur (Zähleranlage, Hauptkabel, Lastmanagement) wird von allen profitierenden Eigentümern anteilig getragen. Individuelle Wallbox + Kabelweg zum Stellplatz trägt der einzelne Eigentümer. Der Eigentümer, der den Antrag stellt, muss die Vorleistung für die Infrastruktur erbringen — spätere Nutzer zahlen dann einen anteiligen Zuschuss.
Brauchen wir ein Lastmanagement?
Ab 3–4 Wallboxen in einer Tiefgarage ist Lastmanagement essenziell. Der Hausanschluss hat eine begrenzte Leistung (typisch 55–100 kW für ein MFH). Ohne Lastmanagement würden 5 × 11 kW = 55 kW gleichzeitig anfallen und den Anschluss überlasten. Ein dynamisches Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung intelligent und reduziert die Infrastrukturkosten: Statt den Hausanschluss zu erweitern (10.000–30.000 €), genügt oft ein Software-basiertes Lastmanagement (500–2.000 € für die Steuereinheit + 50–100 € pro Wallbox).
Wie funktioniert die Stromabrechnung mit mehreren Wallboxen?
Drei Modelle: 1) Separate Zähler — jeder Stellplatz bekommt einen eigenen Stromzähler (teuer, aber individuell abrechenbar). 2) Abrechnungssoftware des Lastmanagements — die Wallboxen messen den Verbrauch, die Software erstellt individuelle Abrechnungen (z.B. chargecloud, reev, easee). 3) Gemeinschaftszähler mit Umlage — ein Zähler für alle Wallboxen, Abrechnung nach kWh-Verbrauch aus den Wallbox-Daten. Am verbreitetsten ist Modell 2.
Können Mieter auch eine Wallbox verlangen?
Ja. Seit Dezember 2020 haben Mieter einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zur Installation einer Wallbox (§554 Abs. 1 BGB). Der Mieter muss dem Vermieter einen fachgerechten Installationsplan vorlegen. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme die Mietsache unzumutbar beeinträchtigt oder der Mieter nicht für die Rückbaukosten aufkommt. Die Kosten trägt grundsätzlich der Mieter.

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