§14a EnWG
§14a EnWG regelt steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Der Netzbetreiber kann Wallboxen ab 4,2 kW in Spitzenlasten drosseln — im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.
Was regelt §14a EnWG?
§14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) definiert Wallboxen, Wärmepumpen und Batteriespeicher ab 4,2 kW als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen:
Kernpunkte
- Dimmen statt Abschalten: Der Netzbetreiber kann die Ladeleistung zeitweise auf 4,2 kW reduzieren — aber nicht vollständig abschalten
- Reduziertes Netzentgelt: Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt (Modul 1, 2 oder 3 je nach Netzbetreiber)
- Anmeldepflicht: Alle Wallboxen müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden
- Smart-Meter-Gateway: Für Modul 3 (zeitvariabler Tarif) ist ein intelligentes Messsystem erforderlich
Auswirkung auf die Praxis
| Situation | Auswirkung |
|---|---|
| Einzelne 11-kW-Wallbox | Selten spürbar (Drosselung auf 4,2 kW max. 2 Std./Tag) |
| MFH mit 10 Wallboxen | Reduziert die Spitzenlast erheblich |
| PV + Wallbox | Überschussladen oft unter 4,2 kW — kein Effekt |
Finanzielle Vorteile
Die Reduktion der Netzentgelte beträgt je nach Netzbetreiber und Modul 60–190 €/Jahr. Das entspricht einem um 1–3 ct/kWh günstigeren effektiven Strompreis.
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