§14a EnWG

§14a EnWG regelt steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Der Netzbetreiber kann Wallboxen ab 4,2 kW in Spitzenlasten drosseln — im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.

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Was regelt §14a EnWG?

§14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) definiert Wallboxen, Wärmepumpen und Batteriespeicher ab 4,2 kW als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen:

Kernpunkte

  1. Dimmen statt Abschalten: Der Netzbetreiber kann die Ladeleistung zeitweise auf 4,2 kW reduzieren — aber nicht vollständig abschalten
  2. Reduziertes Netzentgelt: Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt (Modul 1, 2 oder 3 je nach Netzbetreiber)
  3. Anmeldepflicht: Alle Wallboxen müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden
  4. Smart-Meter-Gateway: Für Modul 3 (zeitvariabler Tarif) ist ein intelligentes Messsystem erforderlich

Auswirkung auf die Praxis

SituationAuswirkung
Einzelne 11-kW-WallboxSelten spürbar (Drosselung auf 4,2 kW max. 2 Std./Tag)
MFH mit 10 WallboxenReduziert die Spitzenlast erheblich
PV + WallboxÜberschussladen oft unter 4,2 kW — kein Effekt

Finanzielle Vorteile

Die Reduktion der Netzentgelte beträgt je nach Netzbetreiber und Modul 60–190 €/Jahr. Das entspricht einem um 1–3 ct/kWh günstigeren effektiven Strompreis.

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