Steuerbare Verbrauchseinrichtung
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG) sind Wallboxen, Wärmepumpen und Speicher ab 4,2 kW, die der Netzbetreiber bei Bedarf drosseln kann.
Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?
Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) ist ein Großverbraucher, den der Netzbetreiber bei Netzengpässen in der Leistung reduzieren kann. Seit dem 1. Januar 2024 fallen laut §14a EnWG und der BNetzA-Festlegung BK6-22-300 folgende Geräte ab 4,2 kW darunter:
- Wallboxen (ab 4,2 kW)
- Wärmepumpen (ab 4,2 kW)
- Batteriespeicher (ab 4,2 kW Ladeleistung)
- Klimaanlagen (ab 4,2 kW)
Regelung im Detail
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Schwellwert | Ab 4,2 kW Leistungsaufnahme |
| Mindestleistung bei Drosselung | 4,2 kW (niemals vollständige Abschaltung) |
| Drosselungsdauer | Maximal 2 Stunden am Stück |
| Gegenleistung | Reduziertes Netzentgelt (3 Module zur Wahl) |
| Anmeldepflicht | Pflicht beim Netzbetreiber |
| Gilt für Neuanlagen | Seit 01.01.2024 |
| Bestandsanlagen | Übergangsfrist bis 2028 |
Praxisbeispiel: Wallbox als SteuVE
Ihre 11-kW-Wallbox wird bei einem Netzengpass auf 4,2 kW gedrosselt:
- 4,2 kW × 8 Stunden (Nachtladung) = 33,6 kWh — ausreichend für ~190 km Reichweite
- Die Drosselung erfolgt typisch in den Abendspitzen (17:00–19:00 Uhr)
- In der Praxis wird die Drosselung kaum spürbar — die meisten Fahrer laden über Nacht
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist meine Wallbox eine steuerbare Verbrauchseinrichtung? Wenn sie ab 4,2 kW Leistung aufnimmt: ja. Das betrifft alle 11-kW- und 22-kW-Wallboxen. Kleine Ladegeräte unter 4,2 kW (z. B. reine Schuko-Adapter) fallen nicht unter §14a.
Wird meine Wallbox komplett abgeschaltet? Nein — die garantierte Mindestleistung beträgt 4,2 kW. Eine vollständige Abschaltung ist nach BNetzA-Festlegung ausdrücklich untersagt.
Kann ich die Teilnahme verweigern? Nein — für Neuanlagen ab 01.01.2024 ist die Anmeldung als SteuVE Pflicht. Es gibt keine Opt-out-Möglichkeit. Der Vorteil: Sie erhalten im Gegenzug ein reduziertes Netzentgelt (60–190 €/Jahr). → Mehr dazu: §14a EnWG