WEMoG
Das WEMoG gibt Eigentümern und Mietern seit Dezember 2020 einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Wallbox in Mehrfamilienhäusern.
Was ist das WEMoG?
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und hat das Wohnungseigentumsrecht (WEG) grundlegend reformiert. Für E-Mobilität ist es ein Durchbruch: Eigentümer und Mieter haben seitdem einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung einer Wallbox.
Kernregelungen
| Personengruppe | Rechtsgrundlage | Anspruch |
|---|---|---|
| Wohnungseigentümer | §20 Abs. 2 WEG | Anspruch auf bauliche Veränderung (Wallbox) |
| Mieter | §554 Abs. 1 BGB | Anspruch auf Zustimmung des Vermieters |
Vor dem WEMoG vs. nach dem WEMoG
| Thema | Vor Dez. 2020 | Ab Dez. 2020 (WEMoG) |
|---|---|---|
| Einzelner blockiert | Ja — Einstimmigkeit nötig | ❌ Nein — individueller Rechtsanspruch |
| WEG-Beschluss | Einstimmig | Einfache Mehrheit (für das „Wie”) |
| Mieter-Anspruch | Kein gesetzlicher Anspruch | ✅ Rechtsanspruch (§554 BGB) |
| Kostentragung | Alle Eigentümer | ✅ Antragsteller trägt die Kosten |
| Rückbau bei Auszug | Unklar | Pflicht zum Rückbau (Mieter) |
Ablauf: WEG-Beschluss für eine Wallbox
- Antrag formulieren — schriftlich an den WEG-Verwalter, inkl. technischer Details (Wallbox-Modell, Leistung, Installationsort)
- Eigentümerversammlung — Tagesordnungspunkt „Ladeinfrastruktur”
- Beschlussfassung — Die WEG kann das „Ob” nicht verhindern, aber das „Wie” regeln
- Beschlussinhalt — Einheitliches Wallbox-Modell, Installateur, Lastmanagement, Abrechnungslösung
- Installation — durch zertifizierten Elektroinstallateur
- Kostentragung — der Antragsteller (bzw. die nutzenden Eigentümer)
Mieter-Rechte nach §554 BGB
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Anspruch | Vermieter muss Wallbox-Installation zustimmen |
| Kosten | Mieter trägt sämtliche Kosten |
| Rückbau | Pflicht zum Rückbau bei Auszug (wenn Vermieter es verlangt) |
| Kaution | Vermieter kann zusätzliche Sicherheit verlangen |
| Zustand | Wallbox muss fachgerecht installiert sein (DIN VDE 0100-722) |
Praxistipp
Die WEG kann nicht das „Ob” verhindern, aber das „Wie” professionell gestalten: Lastmanagement-System, zertifizierter Installateur, einheitliches Wallbox-Modell und eichrechtskonforme Abrechnungslösung (MID-Zähler). Bereiten Sie Ihren Antrag professionell vor — das erhöht die Akzeptanz in der Eigentümerversammlung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann die WEG meinen Wallbox-Antrag ablehnen? Nein — seit dem WEMoG haben Sie einen individuellen Rechtsanspruch auf Genehmigung (§20 Abs. 2 WEG). Die WEG kann lediglich das „Wie” regeln: welcher Installateur, welches Wallbox-Modell, ob Lastmanagement. Aber das „Ob” kann sie nicht verweigern.
Wer trägt die Kosten der Wallbox-Installation in der WEG? Der Antragsteller. Wenn mehrere Eigentümer gleichzeitig eine Wallbox wünschen, können die Kosten für Gemeinschaftsinfrastruktur (Zuleitung, Lastmanagement) anteilig aufgeteilt werden. Die reine Wallbox und den individuellen Anschluss zahlt jeder selbst.
Haben Mieter die gleichen Rechte wie Eigentümer? Ähnlich, aber nicht identisch. Mieter haben nach §554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters — der Vermieter kann aber eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen und Rückbaupflicht bei Auszug festlegen.
Muss ich ein bestimmtes Wallbox-Modell nehmen? Nur wenn die WEG dies per Mehrheitsbeschluss festlegt. Ein einheitliches Modell erleichtert Lastmanagement und Wartung — aber Ihr Rechtsanspruch auf die Installation selbst bleibt bestehen. → Komplett-Leitfaden: Wallbox im Mehrfamilienhaus