GEIG

Das GEIG verpflichtet Bauherren, bei Neubau und größerer Renovierung Ladeinfrastruktur für E-Autos vorzusehen — ab 6 Stellplätzen.

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Was ist das GEIG?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Energy Performance of Buildings Directive) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Bauherren, bei Neubau und größerer Renovierung die Infrastruktur für Wallboxen vorzubereiten — auch wenn noch keine Ladestation installiert wird.

Das GEIG ist seit dem 25. März 2021 in Kraft.

Anforderungen nach Gebäudetyp

GebäudetypSchwelleAnforderung
Wohngebäude Neubau>5 StellplätzeJeder Stellplatz: Leitungsinfrastruktur (Leerrohr)
Nichtwohngebäude Neubau>6 Stellplätze1 Ladepunkt + jeder 3. Stellplatz: Leitungsinfrastruktur
Wohngebäude Bestand (größere Renovierung)>10 StellplätzeJeder Stellplatz: Leitungsinfrastruktur
Nichtwohngebäude Bestand (größere Renovierung)>10 Stellplätze1 Ladepunkt + jeder 5. Stellplatz: Leitungsinfrastruktur
Nichtwohngebäude Bestand (ab 2025)>20 StellplätzeMindestens 1 Ladepunkt

Was bedeutet „Leitungsinfrastruktur”?

Das GEIG unterscheidet zwischen Leitungsinfrastruktur und Ladepunkt:

StufeUmfangKosten pro Stellplatz
LeitungsinfrastrukturLeerrohr vom Zählerplatz zum Stellplatz, Kabelkanal, ausreichende Trassendimensionierung200–500 €
LadepunktWallbox inkl. Installation, FI, LS, Kabel1.000–3.000 €

GEIG und EPBD-Novelle

Die EU-Gebäuderichtlinie wird derzeit novelliert (EPBD IV, voraussichtlich ab 2026/2027). Geplante Verschärfungen:

  • Neubau Wohngebäude: Vorverkabelung aller Stellplätze + Pre-Cabling
  • Neubau Nichtwohngebäude: Mindestens 1 Ladepunkt pro 5 Stellplätze
  • Bestandsgebäude: Nachrüstpflicht auch ohne Renovierung ab bestimmter Stellplatzanzahl

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das GEIG für bestehende Gebäude? Nur bei „größerer Renovierung” (>25 % der Gebäudehülle) und mehr als 10 Stellplätzen. Ohne Renovierung gilt das GEIG für Bestandsgebäude nur bei Nichtwohngebäuden ab 20 Stellplätzen (ab 2025: mindestens 1 Ladepunkt).

Ab wann gelten die Pflichten? Seit dem 25. März 2021. Für Bauanträge, die nach diesem Datum eingereicht werden. Die EPBD-IV-Novelle wird voraussichtlich ab 2026/2027 zusätzliche Pflichten bringen.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung? Das GEIG sieht Bußgelder von bis zu 10.000 € vor. In der Praxis wird die Einhaltung bei der Bauabnahme geprüft. → Fördercheck