WEMoG

Das WEMoG gibt Eigentümern und Mietern seit Dezember 2020 einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Wallbox in Mehrfamilienhäusern.

rechtmfh
Aktualisiert: 2026-03-01

Was ist das WEMoG?

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und hat das Wohnungseigentumsrecht (WEG) grundlegend reformiert. Für E-Mobilität ist es ein Durchbruch: Eigentümer und Mieter haben seitdem einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung einer Wallbox.

Kernregelungen

PersonengruppeRechtsgrundlageAnspruch
Wohnungseigentümer§20 Abs. 2 WEGAnspruch auf bauliche Veränderung (Wallbox)
Mieter§554 Abs. 1 BGBAnspruch auf Zustimmung des Vermieters

Vor dem WEMoG vs. nach dem WEMoG

ThemaVor Dez. 2020Ab Dez. 2020 (WEMoG)
Einzelner blockiertJa — Einstimmigkeit nötig❌ Nein — individueller Rechtsanspruch
WEG-BeschlussEinstimmigEinfache Mehrheit (für das „Wie”)
Mieter-AnspruchKein gesetzlicher Anspruch✅ Rechtsanspruch (§554 BGB)
KostentragungAlle Eigentümer✅ Antragsteller trägt die Kosten
Rückbau bei AuszugUnklarPflicht zum Rückbau (Mieter)

Ablauf: WEG-Beschluss für eine Wallbox

  1. Antrag formulieren — schriftlich an den WEG-Verwalter, inkl. technischer Details (Wallbox-Modell, Leistung, Installationsort)
  2. Eigentümerversammlung — Tagesordnungspunkt „Ladeinfrastruktur”
  3. Beschlussfassung — Die WEG kann das „Ob” nicht verhindern, aber das „Wie” regeln
  4. Beschlussinhalt — Einheitliches Wallbox-Modell, Installateur, Lastmanagement, Abrechnungslösung
  5. Installation — durch zertifizierten Elektroinstallateur
  6. Kostentragung — der Antragsteller (bzw. die nutzenden Eigentümer)

Mieter-Rechte nach §554 BGB

AspektRegelung
AnspruchVermieter muss Wallbox-Installation zustimmen
KostenMieter trägt sämtliche Kosten
RückbauPflicht zum Rückbau bei Auszug (wenn Vermieter es verlangt)
KautionVermieter kann zusätzliche Sicherheit verlangen
ZustandWallbox muss fachgerecht installiert sein (DIN VDE 0100-722)

Typische Kosten im MFH

KostenpunktRichtwert (2026)
Wallbox (11 kW, MID-fähig)800–2.000 €
Installationskosten (je Stellplatz)500–2.500 €
Gemeinschafts-Zuleitung (anteilig)1.000–5.000 € je nach Gebäude
Lastmanagement-System300–800 € je Ladepunkt
Abrechnungslösung (MID-Zähler)150–300 €

Praxistipp

Die WEG kann nicht das „Ob” verhindern, aber das „Wie” professionell gestalten: Lastmanagement-System, zertifizierter Installateur, einheitliches Wallbox-Modell und eichrechtskonforme Abrechnungslösung (MID-Zähler). Bereiten Sie Ihren Antrag professionell vor — das erhöht die Akzeptanz in der Eigentümerversammlung. Seit 01.01.2024 muss die Wallbox außerdem als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG angemeldet werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann die WEG meinen Wallbox-Antrag ablehnen? Nein — seit dem WEMoG haben Sie einen individuellen Rechtsanspruch auf Genehmigung (§20 Abs. 2 WEG). Die WEG kann lediglich das „Wie” regeln: welcher Installateur, welches Wallbox-Modell, ob Lastmanagement. Aber das „Ob” kann sie nicht verweigern.

Wer trägt die Kosten der Wallbox-Installation in der WEG? Der Antragsteller. Wenn mehrere Eigentümer gleichzeitig eine Wallbox wünschen, können die Kosten für Gemeinschaftsinfrastruktur (Zuleitung, Lastmanagement) anteilig aufgeteilt werden. Die reine Wallbox und den individuellen Anschluss zahlt jeder selbst.

Haben Mieter die gleichen Rechte wie Eigentümer? Ähnlich, aber nicht identisch. Mieter haben nach §554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters — der Vermieter kann aber eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen und Rückbaupflicht bei Auszug festlegen.

Muss ich ein bestimmtes Wallbox-Modell nehmen? Nur wenn die WEG dies per Mehrheitsbeschluss festlegt. Ein einheitliches Modell erleichtert Lastmanagement und Wartung — aber Ihr Rechtsanspruch auf die Installation selbst bleibt bestehen. → Komplett-Leitfaden: Wallbox im Mehrfamilienhaus

Muss die Wallbox im MFH als steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet werden? Ja — seit 01.01.2024 ist die Anmeldung beim Netzbetreiber für alle Wallboxen ab 4,2 kW Pflicht (§14a EnWG). Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt.

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