Steuerbare Verbrauchseinrichtung

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG) sind Wallboxen, Wärmepumpen und Speicher ab 4,2 kW, die der Netzbetreiber bei Bedarf drosseln kann — im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.

rechtnetz
Aktualisiert: 2026-03-01

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) ist ein Großverbraucher, den der Netzbetreiber bei Netzengpässen in der Leistung reduzieren kann. Seit dem 1. Januar 2024 fallen laut §14a EnWG und der BNetzA-Festlegung BK6-22-300 folgende Geräte ab 4,2 kW darunter:

  • Wallboxen (ab 4,2 kW)
  • Wärmepumpen (ab 4,2 kW)
  • Batteriespeicher (ab 4,2 kW Ladeleistung)
  • Klimaanlagen (ab 4,2 kW)

Regelung im Detail

AspektRegelung
SchwellwertAb 4,2 kW Leistungsaufnahme
Mindestleistung bei Drosselung4,2 kW (niemals vollständige Abschaltung)
DrosselungsdauerMaximal 2 Stunden am Stück
GegenleistungReduziertes Netzentgelt (3 Module zur Wahl)
AnmeldepflichtPflicht beim Netzbetreiber
Gilt für NeuanlagenSeit 01.01.2024
BestandsanlagenÜbergangsfrist bis 01.01.2029

Netzentgelt-Module nach §14a EnWG

Im Gegenzug zur Steuerbarkeit erhalten Betreiber ein reduziertes Netzentgelt — je nach gewähltem Modul:

ModulErsparnisAnforderung
Modul 1110–190 €/Jahr (pauschal)Keine besondere
Modul 2~60 % Netzentgelt-ReduktionSeparater Zähler empfohlen
Modul 31–3 ct/kWh günstigerSmart Meter (iMSys) Pflicht

→ Detaillierter Vergleich aller drei Module: §14a EnWG

Praxisbeispiel: Wallbox als SteuVE

Ihre 11-kW-Wallbox wird bei einem Netzengpass auf 4,2 kW gedrosselt:

  • 4,2 kW × 8 Stunden (Nachtladung) = 33,6 kWh — ausreichend für ~190 km Reichweite
  • Die Drosselung erfolgt typisch in den Abendspitzen (17:00–19:00 Uhr)
  • In der Praxis wird die Drosselung kaum spürbar — die meisten Fahrer laden über Nacht
  • Bei PV-Überschussladen tagsüber liegt die Ladeleistung ohnehin oft unter 4,2 kW

Zusammenspiel mit Lastmanagement

In Mehrfamilienhäusern mit mehreren Wallboxen ist die Steuerbarkeit besonders relevant:

Anmeldeprozess

  1. Wallbox beim Netzbetreiber anmelden — über das Online-Portal oder das Installateur-Formular
  2. Steuerungsart wählen — direkte Steuerung (Rundsteuerempfänger) oder Smart-Meter-Gateway
  3. Netzentgelt-Modul wählen — Modul 1, 2 oder 3 (abhängig vom Netzbetreiber und eigener Ausstattung)
  4. Bestätigung abwarten — der Netzbetreiber bestätigt die Anmeldung als SteuVE

→ Alle Details zur Meldepflicht

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist meine Wallbox eine steuerbare Verbrauchseinrichtung? Wenn sie ab 4,2 kW Leistung aufnimmt: ja. Das betrifft alle 11-kW- und 22-kW-Wallboxen. Kleine Ladegeräte unter 4,2 kW (z. B. reine Schuko-Adapter) fallen nicht unter §14a EnWG.

Wird meine Wallbox komplett abgeschaltet? Nein — die garantierte Mindestleistung beträgt 4,2 kW. Eine vollständige Abschaltung ist nach BNetzA-Festlegung ausdrücklich untersagt. Bei einer Drosselungsdauer von maximal 2 Stunden reicht die Leistung für alle Alltagssituationen.

Kann ich die Teilnahme verweigern? Nein — für Neuanlagen ab 01.01.2024 ist die Anmeldung als SteuVE Pflicht. Es gibt keine Opt-out-Möglichkeit. Der Vorteil: Sie erhalten im Gegenzug ein reduziertes Netzentgelt (60–190 €/Jahr je nach Modul).

Was passiert bei Bestandsanlagen? Für Wallboxen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 01.01.2029. Danach müssen auch diese Anlagen als SteuVE angemeldet sein. Eine freiwillige Anmeldung ist jederzeit möglich — und bringt sofort reduzierte Netzentgelte.

Wie funktioniert die Steuerung technisch? Der Netzbetreiber sendet ein Signal über eine der folgenden Schnittstellen: Rundsteuerempfänger (FNN-Steuerbox), Smart-Meter-Gateway (iMSys) oder künftig über EEBus/EEBUS-Protokolle. Die Wallbox reduziert daraufhin automatisch die Ladeleistung.

→ Verwandte Themen: §14a EnWG · Netzentgelte · Meldepflicht · Lastmanagement · Wallbox-Auslegungstool